Satzung

Satzung des Vereins

Förderkreis JUNGES.THEATERBREMEN e.V.

Präambel

Der Verein Förderkreis JUNGES.THEATERBREMEN e.V unterstützt die Kinder- und Jugendsparte des Theater Bremen GmbH bei der Erfüllung ihres allgemeinbildenden Auftrags, in ihrer Funktion des sozialen Ausgleichs und ihrem Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung unter Wahrung ihrer künstlerischen Freiheit und Unabhängigkeit. Er trägt zur Sicherung ihrer angemessenen Finanzierung bei, ohne die öffentliche Hand aus ihrer Verpflichtung zu entlassen. Dafür will er ihr nachhaltige ideelle und materielle Förderung zuteilwerden lassen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Förderkreis JUNGES.THEATERBREMEN. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält dann den Namenszusatz e.V.

(3) Sitz des Vereins ist Bremen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Arbeit der Jugendsparte der Theater Bremen GmbH, JUNGES.THEATERBREMEN, (im Folgenden JTB), namentlich die unter ihrem Dach betriebene Theaterschule Junge Akteure und das Kinder- und Jugendtheater Moks Damit bezweckt der Verein, sowohl die Bühnenkunst als auch die soziale, kulturelle und ästhetische Bildung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden ideell als auch materiell zu fördern.

(2) Diesen Zweck verwirklicht der Verein als Förderverein insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung von Spenden für den geförderten Zweck dienen.

(3) Dieser Zweck kann zudem verwirklicht werden, u.a. durch – die Vernetzung und Zusammenarbeit mit Experten der unterschiedlichsten für eine theatrale Produktion relevanten Themenbereiche, sowie Schulen, Kinder- und Jugendprojekten, anderen Institutionen und Initiativen – das Ermöglichen kultureller Betätigung und Bildung für finanziell benachteiligte Kinder und Jugendliche – die Beschaffung oder Herstellung und Bereitstellung von für die Bühnenarbeit benötigten Materialien – Förderung der Dokumentation theaterpädagogischer Arbeit und Publikationen.

(4) Die Tätigkeiten des Vereins erfolgen im Einvernehmen mit der künstlerischen Leitung des JTB und der Intendanz des Theater Bremen, deren künstlerische Freiheit sie nicht beeinträchtigen dürfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

(3) Die Vereinsarbeit ist ehrenamtlich und erfolgt unentgeltlich.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

(2) Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über sie entscheidet. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung an. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet 1. durch Austrittserklärung; sie ist schriftlich an ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt wird sofort wirksam. 2. mit dem Tod sowie mit der Auflösung bzw. Auflösung einer juristischen Person; 3. durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
1. seit einem Jahr seinen Beitrag nicht entrichtet hat;
2. wiederholt grob gegen die Ziele und die Satzung des Vereins verstoßen hat.

(3) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied bzw. sein/e Vertreter/in zu hören oder eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes einzuholen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

(4) Mitgliedsbeiträge werden bis zur Beendigung der Mitgliedschaft fällig und bei Ausscheiden aus dem Verein auch nicht anteilig erstattet.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind – die Mitgliederversammlung – der Vorstand

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.

(2) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Soweit sich ein Mitglied schriftlich damit einverstanden erklärt hat, kann es auch per E-Mail zur Mitgliederversammlung eingeladen werden. In diesem Falle gilt die Einladung an dem auf die Absendung folgenden Tag als zugegangen.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(4) Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Der Vorstand muss innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte vom Vorstand verlangt wird.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung oder auf dessen Wunsch – von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

(6) Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist Bei den Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit soweit die gesetzlichen Regelungen nichts anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.

(7) Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(8) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

– Beschlussfassung über Satzungsänderungen

– Wahl des Vorstands

– Wahl der Revisoren

– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

– Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

– Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstands, des
Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichts der Revisoren

– Behandlung von Angelegenheiten mit besonderer Bedeutung und

– Angelegenheiten, die der Vorstand zur Beratung und/oder Beschlussfassung vorlegt.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen; dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in) und dem/der Kassenwart(in).

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in für den Rest der Wahlperiode zu bestimmen. Der Vorstand kann für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der eine Neuwahl stattfindet, einen Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied berufen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, übernimmt die sachgemäße Verteilung der Geldmittel gemäß § 2 und führt die Öffentlichkeitsarbeit durch. In diesem Rahmen ist er für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: – Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; – Einberufung der Mitgliederversammlung; – Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; – Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.

(5) Der Verein wird vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter den/die Vorsitzende(n) oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n).

(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Kassenwart(in), einberufen werden; die Tagesordnung soll angekündigt werden.

(7) Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle gewählten Vorstandsmitglieder geladen und mindestens die Hälfte dieser Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet, soweit nichts anderes vorgesehen ist, die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Die Niederschrift über die Sitzungen des Vorstands unterzeichnet der Vorstandsvorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.

(9) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 9 Beiträge

(1) Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Sie kann unterschiedliche Mitgliedsbeiträge für natürliche und juristische Personen sowie in anderen begrün- deten Fällen vorsehen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zum 1. Januar fällig, sofern keine anderen Fälligkeiten (z.B. ratenweise) beschlossen werden.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

(2) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder beantragt und von mindestens drei Viertel der in der einzuberufenden Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

(2) Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Theater Bremen GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke, hier für die Abteilung JUNGES.THEATERBREMEN zu verwenden hat.

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das zuständige Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht. Er unterrichtet darüber unverzüglich die Mitglieder.

(2) Im Übrigen werden Satzungsänderungen, einschließlich einer Änderung des Vereinszwecks, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen durch die Mitgliederversammlung gefasst. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(3) Satzungsveränderungen sind vom Vorstand unverzüglich dem Vereinsregister und dem Finanzamt bekannt zu geben.

§ 13 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt in der am 29.10.2014 beschlossenen Fassung in Kraft. Beschlossen durch den Vorstand in der Vorstandssitzung vom 29.10.2014.